Gesetzliche Änderung ab dem 01. Januar 2019

2016 beschloss das Bundeskabinett die Vorgaben der EU zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung umzusetzen, um das Recycling deutlich zu verbessern.

Da diese gesetzliche Änderung nicht nur für die Recyclinganlagen oder Containerdienste ist, sondern auch für alle Abfallerzeuger und Gewerbebetreibende (hierbei spielt es keine Rolle ob Einzelunternehmen, Baubetrieb, Industrie etc.) möchten wir Sie dabei Unterstützen rechtlich abgesichert zu sein.

Was bedeutet diese neue Verordnung für alle Abfallerzeuger?

  • Sie müssen ein Abfallkonzept vor Beginn des BV erstellen.
  • Sie müssen die Abfälle nach der neuen Verordnung getrennt halten.

(Bau- Abbruchabfälle sollten möglichst in: Glas, Kunststoffe Metalle, Holz, Gips, Bitumen, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik getrennt werden & Gewerbeabfälle sollten möglichst in: Papier, Pappe und Kartonage, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle getrennt werden)

  • Diese Getrennthaltung weitestgehend dokumentieren und auf Verlagen der Behörde vorlegen (Dokumentationspflicht)
  • Sollten Abfälle aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht getrennt gehalten werden, müssen die Abfallgemische einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt und sich eine entsprechende Bestätigung eingeholt werden.

Was können wir als LüneRecycling für Sie tun?

Wir bieten Ihnen …

eine umfassende Beratung über die neue Gewerbeabfallverordnung.

… eine lösungsorientierte Beratung und Unterstützung bei dem Abfallkonzept und der Dokumentation.

… einfache und praktische Lösungen.

… ein „Rund-um-sorglos-Paket“, sodass Sie sich auf Ihr Geschäft konzentrieren können.

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail mit dem Betreff „Gewerbeabfallverordnung“